§ 5 WRG 1959 Benutzungsberechtigung.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

ZWEITER ABSCHNITT.

Von der Benutzung der Gewässer
§ 5. Benutzungsberechtigung.

(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997

ZWEITER ABSCHNITT.

Von der Benutzung der Gewässer
§ 5. Benutzungsberechtigung.

(1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

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