§ 1 WRG 1959 Einteilung der Gewässer.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

ERSTER ABSCHNITT.

Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
§ 1. Einteilung der Gewässer.

Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997

ERSTER ABSCHNITT.

Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer
§ 1. Einteilung der Gewässer.

Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).

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