§ 80 VwGG Verweisungen

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 3 ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigenSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzesanderer Bundesgesetze verwiesen wird, soweitsind diese in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierungihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013

Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 3 ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigenSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzesanderer Bundesgesetze verwiesen wird, soweitsind diese in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierungihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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