§ 71 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Parteien imIm Verfahren nach diesem Unterabschnittzur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind der Asylgerichtshofdie §§ 43 bis 46, der Bundesminister für Inneres48, 49, 51 und die Parteien52 des Verfahrens vor dem AsylgerichtshofVerfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hatBGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

Parteien imIm Verfahren nach diesem Unterabschnittzur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind der Asylgerichtshofdie §§ 43 bis 46, der Bundesminister für Inneres48, 49, 51 und die Parteien52 des Verfahrens vor dem AsylgerichtshofVerfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hatBGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden.

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