§ 62 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Anzuwendendes Recht

§ 62. (1) Soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt inist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene VerwaltungsvorschriftenVorschriften anzuwenden, die die belangte Behördedas Verwaltungsgericht anzuwenden gehabt hätte.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013

Anzuwendendes Recht

§ 62. (1) Soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt inist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit diesesin diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene VerwaltungsvorschriftenVorschriften anzuwenden, die die belangte Behördedas Verwaltungsgericht anzuwenden gehabt hätte.

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