§ 53 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss gemeinsam in einer BeschwerdeRevision angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die BeschwerdeRevision nur von dem in der BeschwerdeRevision erstangeführten BeschwerdeführerRevisionswerber eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender WirkungDer Aufwandersatz ist an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführerdiesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche die Beschwerdeführerdiese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen RechtesRechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die BeschwerdeführerRevisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss in getrennten BeschwerdenRevisionen angefochten und wurdensind diese BeschwerdenRevisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, so giltist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt hierin diesem Fall der BeschwerdeführerRevisionswerber, dessen BeschwerdeRevision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2013

(1) Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss gemeinsam in einer BeschwerdeRevision angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die BeschwerdeRevision nur von dem in der BeschwerdeRevision erstangeführten BeschwerdeführerRevisionswerber eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender WirkungDer Aufwandersatz ist an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführerdiesen Revisionswerber zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Revisionswerbern, die auf Aufwandersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Welche Ansprüche die Beschwerdeführerdiese Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen RechtesRechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die BeschwerdeführerRevisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) Haben mehrere BeschwerdeführerRevisionswerber ein Erkenntnis oder einen BescheidBeschluss in getrennten BeschwerdenRevisionen angefochten und wurdensind diese BeschwerdenRevisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, so giltist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt hierin diesem Fall der BeschwerdeführerRevisionswerber, dessen BeschwerdeRevision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.

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