§ 52 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wurden von einemHaben ein oder mehreren Beschwerdeführernmehrere Revisionswerber in einer BeschwerdeRevision mehrere BescheideErkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der BescheideBeschlüsse in einer gesonderten BeschwerdeRevision angefochten worden wäre.

(2) Für Verhandlungen, die in den Fällenim Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgendenaufeinander folgenden Tagen stattfindenstattgefunden haben, sind Fahrtkosten jeder obsiegendeneiner Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden ParteiAufenthaltskosten sind Aufenthaltskosteneiner Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3 § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten warenvon ihr tatsächlich entrichtet worden sind.

(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 erster Satz für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 5 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Wurden von einemHaben ein oder mehreren Beschwerdeführernmehrere Revisionswerber in einer BeschwerdeRevision mehrere BescheideErkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der BescheideBeschlüsse in einer gesonderten BeschwerdeRevision angefochten worden wäre.

(2) Für Verhandlungen, die in den Fällenim Fall des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgendenaufeinander folgenden Tagen stattfindenstattgefunden haben, sind Fahrtkosten jeder obsiegendeneiner Partei Fahrtkosten so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden ParteiAufenthaltskosten sind Aufenthaltskosteneiner Partei für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand ist einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3 § 24a und Barauslagen sind einer Partei in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten warenvon ihr tatsächlich entrichtet worden sind.

(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 erster Satz für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 5 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.

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