§ 48 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der BeschwerdeführerRevisionswerber hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1.

der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

2.

des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der BeschwerdeRevision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

3.

der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seinerihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4.

des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(2) Die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1.

des Aufwandes, der für sie mit der VorlageEinbringung der Akten des Verwaltungsverfahrens an den VerwaltungsgerichtshofRevisionsbeantwortung verbunden war (VorlageaufwandSchriftsatzaufwand);

2.

des Aufwandesder Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), derdie für sie mit der Einbringung der GegenschriftWahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Schriftsatzaufwand)waren;

3.

der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten)des sonstigen Aufwandes, dieder für sie mit der Wahrnehmung ihrerseiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;war (Verhandlungsaufwand).

4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1.

der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

2.

des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer GegenschriftRevisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

3.

der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4.

des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Der BeschwerdeführerRevisionswerber hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1.

der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

2.

des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung der BeschwerdeRevision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

3.

der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seinerihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4.

des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(2) Die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1.

des Aufwandes, der für sie mit der VorlageEinbringung der Akten des Verwaltungsverfahrens an den VerwaltungsgerichtshofRevisionsbeantwortung verbunden war (VorlageaufwandSchriftsatzaufwand);

2.

des Aufwandesder Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), derdie für sie mit der Einbringung der GegenschriftWahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Schriftsatzaufwand)waren;

3.

der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten)des sonstigen Aufwandes, dieder für sie mit der Wahrnehmung ihrerseiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;war (Verhandlungsaufwand).

4. des sonstigen Aufwandes, der für sie mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(3) Ein Mitbeteiligter hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz

1.

der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nachgemäß § 24 Abs. 3§ 24a, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat, sowie der Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;

2.

des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung einer GegenschriftRevisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand);

3.

der Reisekosten (Fahrt- und Aufenthaltskosten), die für ihn mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden waren;

4.

des sonstigen Aufwandes, der für ihn mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand).

(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof unterlassen, entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften Barauslagen an, so sind diese - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - der belangten Behörde aufzuerlegen.

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