§ 37 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat derDer Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ihmkann die Akteneinsicht bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordernParteien auffordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzendenangemessener Frist die Begründungweitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogenanderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.

(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie sonst statt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

(1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat derDer Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass ihmkann die Akteneinsicht bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordernParteien auffordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzendenangemessener Frist die Begründungweitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogenanderen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.

(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie sonst statt.

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