§ 30 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eineDie Revision hat keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BeschwerdefristRevisionsfrist.

(2) DerBis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des BeschwerdeführersRevisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweitwenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung allerder berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit Bescheiddurch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den BeschwerdeführerRevisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der BeschwerdeRevision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung,anders beurteilt oder wenn sich die Interessen Dritter berührt werdenVoraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(34) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind allenden Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebendenWird die aufschiebende Wirkung hat die Behörde denzuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen BescheidesErkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen VerfügungenAnordnungen zu treffen; der Inhaber der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigtedas angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf die Berechtigungdiese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eineDie Revision hat keine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der BeschwerdefristRevisionsfrist.

(2) DerBis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des BeschwerdeführersRevisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweitwenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung allerder berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit Bescheiddurch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den BeschwerdeführerRevisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der BeschwerdeRevision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung,anders beurteilt oder wenn sich die Interessen Dritter berührt werdenVoraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(34) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind allenden Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebendenWird die aufschiebende Wirkung hat die Behörde denzuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen BescheidesErkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen VerfügungenAnordnungen zu treffen; der Inhaber der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigtedas angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf die Berechtigungdiese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

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