§ 29 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ist die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer AngelegenheitRechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht einder zuständige Bundesminister, oder in einer Angelegenheitden Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der BeschwerdeRevision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oderbzw. die zuständige Landesregierung beizubringenanzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.01.1985 bis 31.12.2013

Ist die belangte Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 in einer AngelegenheitRechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht einder zuständige Bundesminister, oder in einer Angelegenheitden Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der BeschwerdeRevision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oderbzw. die zuständige Landesregierung beizubringenanzuschließen.

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