§ 10 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(1a) Der Präsident/Die Präsidentin kann abweichend von § 15 die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzenAnm.

(1b) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident/die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(1c) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (§ 10 Abs. 2 erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 1/2014, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 43/2018) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(1d) Die Abgabe der Erklärung nach: Abs. 1a hat schriftlich oderbis 1d mit E-Mail an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle MitgliederAblauf des Gerichtshofes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über

1.

die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);

2.

die Geschäftsverteilung (§ 11);

3.

die Geschäftsordnung (§ 19);

4.

den Tätigkeitsbericht (§ 20).

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 22.03.2020 bis 30.06.2021

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(1a) Der Präsident/Die Präsidentin kann abweichend von § 15 die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzenAnm.

(1b) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident/die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(1c) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (§ 10 Abs. 2 erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 1/2014, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 43/2018) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.

(1d) Die Abgabe der Erklärung nach: Abs. 1a hat schriftlich oderbis 1d mit E-Mail an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle MitgliederAblauf des Gerichtshofes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.31.12.2020 außer Kraft getreten)

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über

1.

die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);

2.

die Geschäftsverteilung (§ 11);

3.

die Geschäftsordnung (§ 19);

4.

den Tätigkeitsbericht (§ 20).

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