§ 173 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen.

(2) Wird die Umwandlung verlangt, so tritt mit dem bezeichneten Zeitpunkt an die Stelle des vereinbarten Kapital- oder Rentenbetrages derRentenbetrags derjenige Betrag, der sich für das Alter desjenigen,nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf dessen Person die Versicherung genommenGrund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ergibt. Die prämienfreie Versicherungsleistung ist, als Leistung des Versicherers ergibt für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

(3) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn die auf die Versicherung entfallende Prämienreserve als einmalige Prämie angesehen wirddieser vereinbart und angemessen ist.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 06.04.1959 bis 31.12.1994

(1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen.

(2) Wird die Umwandlung verlangt, so tritt mit dem bezeichneten Zeitpunkt an die Stelle des vereinbarten Kapital- oder Rentenbetrages derRentenbetrags derjenige Betrag, der sich für das Alter desjenigen,nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf dessen Person die Versicherung genommenGrund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ergibt. Die prämienfreie Versicherungsleistung ist, als Leistung des Versicherers ergibt für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.

(3) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn die auf die Versicherung entfallende Prämienreserve als einmalige Prämie angesehen wirddieser vereinbart und angemessen ist.