§ 40 VersVG

Versicherungsvertragsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Erhöhung der Gefahr durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schlußwährend der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Erhöhung der Gefahr oder vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39 gekündigtsonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetztbis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, so gilt dieser als angemessensoweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen.

(3) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Die Möglichkeit für den Versicherer auf Grund, sich für diesen Fall die Zahlung einer Vereinbarung nach angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 14 § 1336 ABGBgekündigt), so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordernbleibt unberührt.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 06.04.1959 bis 31.12.1994

(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Erhöhung der Gefahr durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schlußwährend der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Erhöhung der Gefahr oder vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39 gekündigtsonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetztbis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, so gilt dieser als angemessensoweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen.

(3) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Die Möglichkeit für den Versicherer auf Grund, sich für diesen Fall die Zahlung einer Vereinbarung nach angemessenen Konventionalstrafe (Geschäftsgebühr) auszubedingen (§ 14 § 1336 ABGBgekündigt), so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordernbleibt unberührt.