§ 7 VermG

Vermessungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2008 bis 31.12.9999

§ 7. (1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn

1.

eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zu gleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,

2.

dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder

3.

dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.

(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen'' kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(5) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(65) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

Stand vor dem 03.07.2008

In Kraft vom 01.07.1975 bis 03.07.2008

§ 7. (1) Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

(2) Die Neuschaffung, Änderung oder Auflassung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn

1.

eine Änderung von Ortsgemeindegrenzen eintritt, die zu gleich Grenzen von Katastralgemeinden sind,

2.

dies zur Erhaltung der topographischen Abgrenzung erforderlich ist, oder

3.

dies im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt.

(3) Die Benennung von Katastralgemeinden ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes anzuordnen, wenn dies anläßlich der Neuschaffung von Katastralgemeinden oder zur Vermeidung von Verwechslungen notwendig ist.

(4) Die Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind in dem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herauszugebenden „Amtsblatt für das Vermessungswesen'' kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft.

(5) Vom Inkrafttreten der Verordnung sind die Gemeinden, das Amt der Landesregierung, die Ingenieurkammer (Länderkammer), die Notariatskammer (Länderkammer) und die Rechtsanwaltskammer (Länderkammer) in Kenntnis zu setzen.

(65) Nach Inkrafttreten der Verordnung sind das Grundbuch und der Grenzkataster von Amts wegen zu berichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten