Anl. 1 UVP-G 2000 Land- und

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Abfallwirtschaft

Z 1

a)

Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;

b)

Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;

c)

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.

  1. a)

    (Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

Z 2

a)

Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b)

Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c)

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

d)

Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e)

Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;

f)

Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g)

Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h)

Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.

Z 339

  1. a)

a)

Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;

b)

Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30 000 t;

c)

Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5 000 t.

Energiewirtschaft
Z 4

a)

Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;

b)

Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen gemäß lit. a oder Anlagen mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Millionen t;

c)

thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW.

Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben.

Z 5 Kernkraftwerke oder andere Kernreaktoren, sofern sie nicht vom Atomsperrgesetz (BGBl. Nr. 676/1978) verboten sind, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren; ausgenommen sind Reaktoren in Forschungseinrichtungen für die Herstellung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt.
Z 6

a)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

b)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

c)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

Umgang mit radioaktiven Stoffen
Z 7

a)

Anlagen zur Herstellung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen oder zur Wiederaufbereitung, Aufarbeitung oder Beseitigung von bestrahlten Kernbrennstoffen;

b)

Anlagen zur Aufarbeitung oder Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen;

c)

Anlagen zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle;

d)

Anlagen mit dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen als dem Produktionsort (ausgenommen Lagerung von Abfällen von radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs wie zB Granit).

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 2) für Änderungen der lit. a bis d ist die bescheidmäßig genehmigte Produktions- bzw. Lagerkapazität.

Z 8 Bau von Teilchenbeschleunigern ab 50 MeV.
Infrastrukturprojekte
Z 9

a)

Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

b)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;

c)

Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

d)

Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

e)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

f)

Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;

g)

Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

h)

Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

i)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.

Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.

Z 10

a)

Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte;

b)

Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

c)

Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;

d)

Vorhaben der lit. b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;

e)

Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

f)

Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

g)

Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;

h)

Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.

Ausgenommen von lit. e bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen.

Bei lit. c, f, g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken (§ 23b) nicht erfasst.

Z 11

a)

Verschubbahnhöfe mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 75 ha;

b)

Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;

c)

Verschubbahnhöfe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 30 ha;

d)

Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.

Z 12

a)

Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

b)

Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

c)

Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 13

a)

Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km;

b)

Rohrleitungen für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 300 mm und einer Länge von mindestens 40 km;

c)

Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km;

d)

Rohrleitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 150 mm und einer Länge von mindestens 25 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. a bis d ist die Leitungslänge; Z 13 erfasst auch Verdichterstationen.

Z 14

a)

Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber;

b)

Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;

c)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;

d)

Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 20 Stück – erhöht wird;

e)

Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 25 % erhöht wird;

f)

Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;

g)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;

h)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück – erhöht wird;

i)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 12,5 % erhöht wird;

j)

Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.

Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.

Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.

Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.

Z 15

a)

Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind;

b)

Änderungen von Häfen durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25%;

c)

Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind.

d)

Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen mit einer Baulänge von mehr als 5 km;

e)

Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C;

f)

Änderungen von Häfen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 12,5%;

g)

Neubau von Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C.

h)

Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km.

Ausgenommen von lit. d und h sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.

Z 16

a)

Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

b)

Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;

c)

Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge.

Z 17

a)

Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)

Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

c)

Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

Z 18

a)

Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;

b)

Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

c)

Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.

Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 19

a)

Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)

Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

Bei Z 19 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

Z 20

a)

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;

b)

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.

Z 21

a)

Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)

Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

Z 22

a)

Sporthäfen (einschließlich Bojenfelder) mit mindestens 300 Liegeplätzen für Sportfahrzeuge;

b)

Sporthäfen (einschließlich Bojenfelder) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 150 Liegeplätzen für Sportfahrzeuge.

Z 23

a)

Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mindestens 500 Stellplätzen;

b)

Campingplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 250 Stellplätzen, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Z 24

a)

Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge;

b)

ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.

c)

die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b, die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.

Bergbau
Z 25

a)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;

b)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

c)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

d)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;

Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 26

a)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

b)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 3 ha beträgt;

c)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E mit einer Fläche 5) von mindestens 5 ha;

d)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E, wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 1,5 ha beträgt.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 27

a)

Untertagebau mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha;

b)

Untertagebau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 5 ha.

c)

Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A (§ 119a Abs. 1 Z 1 MinroG) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha.

Z 28

a)

Hydromechanisches Aufbrechen („Frac-Behandlung“) von Gesteinsschichten bei unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen;

b)

Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1 000 m Teufe auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.

Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Förderkapazität an Erdöl oder Erdgas in Tonnen bzw. Kubikmeter.

Z 29

a)

Förderung von Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 500 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;

b)

Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 2 000 t/d bei Erdöl und von mindestens 2 000 000 m3/d bei Erdgas; oder

c)

Förderung von Erdöl Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Kapazität von mindestens 250 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 250 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;

d)

Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 750 t/d bei Erdöl und von mindestens 1 000 000 m3/d bei Erdgas.

(Mengen bzw. Volumenangaben bei atmosphärischem Druck.)

Z 29a Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, sofern sie nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011, verboten sind. Ausgenommen sind Speicherstätten mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 t zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.
Wasserwirtschaft
Z 30

a)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW;

b)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht;

c)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.

Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.

Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden.

Z 31

a)

Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden;

b)

Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 000 000 m3.

Z 32

a)

Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens
10 000 000 m3;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)

b)

Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m3.

Z 33 Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1 000 m Teufe auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C.
Z 34 Wasserfernleitungen mit einer Länge von mindestens 100 km in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C.
Z 35

a)

Anlagen zur Bodenentwässerung mit einer Fläche von mindestens 300 ha;

b)

Anlagen zur Bodenentwässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.

Z 36

a)

Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha.

b)

Anlagen zur Bodenbewässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten sowie in Gebieten, für die gemäß § 55g Abs. 1 Z 4 WRG 1959 zur Erreichung eines guten chemischen Zustandes Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.

Z 37 Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in einem Fluss in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Entnahmemenge von mehr als insgesamt 400 000 m3 oder mehr als 100 000 m3/a, ausgenommen flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen an diesem Fluss.
(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
Z 39

a)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;

b)

andere Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 000 000 m3/a übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden;

c)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 25 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;

von Z 39 ausgenommen sind Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen zur Trinkwasserversorgung.

Z 40

a)

Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von mindestens 150 000 Einwohnerwerten 10);

b)

Abwasserreinigungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Bemessungswert von mehr als 100 000 Einwohnerwerten 10), wenn die Bemessungswassermenge der Abwasserreinigungsanlage größer ist als Q95% des Vorfluters an der Einleitungsstelle.

Z 41

a)

Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m3/s auf einer Baulänge von mindestens 3 km;

b)

Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 0,5 m3/s auf einer Baulänge von mindestens 1,5 km.

Ausgenommen von Z 41 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).

Z 42

a)

Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m3/s;

b)

Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m3/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird;

c)

Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m3/s;

d)

Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m3/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird.

Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.

§ 3a Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

Land- und
Forstwirtschaft
Z 43

a)

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:

48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

65 000 Mastgeflügelplätze

2 500 Mastschweineplätze

700 Sauenplätze

b)

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe:

40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

42 500 Mastgeflügelplätze

1 400 Mastschweineplätze

450 Sauenplätze

Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

Z 44

a)

Intensive Fischzucht 12) mit einer Produktionskapazität von mindestens 300 t/a;

b)

intensive Fischzucht 12) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Produktionskapazität von mindestens 150 t/a.

Z 45

a)

Umwandlung von Ödland 13) oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) mit einer Fläche von mindestens 70 ha;

b)

Umwandlung von Ödland 13) der naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.

Z 46

a)

Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b)

Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c)

Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;

d)

Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;

e)

Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

f)

Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

g)

Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

h)

Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

i)

Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;

j)

Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

[Sonstige Anlagen]
Z 47

a)

Neuerrichtung von integrierten chemischen Werken, dh. Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung 16), die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen;

b)

Erweiterung eines integrierten chemischen Werkes durch Neuerrichtung von Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung 16), die mit einem bestehenden integrierten chemischen Werk in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen 18).

Z 48

a)

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),

zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung von Tensiden,

zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,

zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

b)

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),

zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung von Tensiden,

zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,

zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

Z 49

a)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

b)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

Z 50

a)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;

b)

Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;

d)

Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.

Z 51

a)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.

Z 52

a)

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,

zur Herstellung von organischen Farbmitteln,

zur Herstellung von Duftstoffen,

zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,

zur Herstellung von organischen Farbmitteln,

zur Herstellung von Duftstoffen,

zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 53

a)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 54

a)

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 55

a)

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 56 Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.
Z 57

a)

Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 15 000 t /a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;

d)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.

Z 58 Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen.
Z 59

a)

Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten (beabsichtigte Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 (§ 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994), die für Produktionszwecke bestimmt sind und ein Arbeitsvolumen von mehr als 10 l aufweisen;

b)

Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen ab der Sicherheitsstufe 3 (§ 5 Z 2 GTG, BGBl. Nr. 510/1994) in großem Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl. Nr. 510/1994).

Z 60

a)

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Zellulose oder Holzstoff, ausgenommen Holzschliff;

b)

Anlagen zur Herstellung von Holzschliff mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.

Z 61

a)

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a;

b)

sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;

d)

sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 62

a)

Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;

b)

Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.

Z 63

a)

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;

b)

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen in schutzwürdigen Gebieten der Kategogorie E mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.

Z 64

a)

Neuerrichtung von integrierten Hüttenwerken 21) zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl;

b)

Anlagen zum Rösten und Sintern von Erzen;

c)

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;

d)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;

e)

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a;

f)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a.

Z 65 Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.
Z 66

a)

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

c)

Eisenmetallgießereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

d)

Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 67

a)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Jahresverbrauch von mehr als 3 000 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15 000 t an Beschichtungsstoffen;

b)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7 500 t an Beschichtungsstoffen.

Z 68

a)

Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 Stück/a;

b)

Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren mit einer Produktionskapazität von mehr als 600 000 Stück/a;

c)

Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;

d)

Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.

Z 69 Schiffswerften mit einer Slipanlage von mehr als 150 m Länge.
Z 70

a)

Anlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t;

b)

Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E.

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.

Z 71 Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb oder mehr als 400 Stück/a für den Straßenbahnbetrieb.
Z 72 Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen für Motoren, Turbinen oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände.
Z 73 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss.
Z 74

a)

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 75 Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelägen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 t Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem Einsatz von mehr als 50 t/a.
Z 76

a)

Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 77

a)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;

b)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 78

a)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 79

a)

Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen);

Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;

b)

Neuerrichtung von Anlagen in einer Raffinerie für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D.

Z 80

a)

Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 t;

b)

Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 m3 (bezogen auf 0° C, 1,013 hPa);

c)

oberirdische Lagerung von festen fossilen Brennstoffen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 500 000 t;

d)

Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 000 t.

Z 81

a)

Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle mit einer Kapazität von mehr als 250 000 t/a;

b)

Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer;

c)

Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 500 t Kohle;

d)

Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;

e)

Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;

f)

Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.

Z 82 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d.
Z 83

a)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;

d)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;

e)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;

f)

Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.

Z 84

a)

Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 85

a)

Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2,5 Mio. hl/a;

b)

Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.

Z 86

a)

Brauereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Mälzereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

c)

Brauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;

d)

Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 87

a)

Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärke mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a.

Z 88 Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.
Z 89 Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Z 4 erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.

1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

1b) Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

1c) Der Flugsteig (Passenger Gate) auf Flughäfen bezeichnet den für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum. Für die Summe der Flugsteige ist die größte Summe der genehmigten Flugsteige der letzten 5 Jahre maßgeblich.

1d) Abstellflächen gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972. Für die Summe der Abstellflächen ist die größte Summe der genehmigten Abstellflächen der letzten 5 Jahre maßgeblich.

1e) Großflughafen bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 150.000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.

4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

(Anm.: 6) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

7 Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km².

(Anm.: 8) und 9) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)

10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.

(Anm.: 11) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.

13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.

15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen.

17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.

19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).

20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

21) Für Anlagen gemäß lit. b bis f sowie gemäß Z 66 und Z 67, die in integrierten Hüttenwerken gemäß lit. a errichtet oder geändert werden, ist eine Einzelfallprüfung gemäß §§ 3 und 3a UVP-G 2000 auf die Änderungen der Umweltauswirkungen des integrierten Hüttenwerkes insgesamt zu beziehen; § 3a Abs. 1 Z 1 findet keine Anwendung.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 01.12.2018 bis 22.03.2023

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Abfallwirtschaft

Z 1

a)

Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;

b)

Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;

c)

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.

  1. a)

    (Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

Z 2

a)

Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b)

Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c)

sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

d)

Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e)

Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;

f)

Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g)

Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h)

Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m3.

Z 339

  1. a)

a)

Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;

b)

Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30 000 t;

c)

Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5 000 t.

Energiewirtschaft
Z 4

a)

Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;

b)

Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zweck der geologischen Speicherung aus Anlagen gemäß lit. a oder Anlagen mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Millionen t;

c)

thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW.

Bei Z 4 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 2 MW, bei Vorhaben der lit. c andere Vorhaben mit bis zu 1 MW unberücksichtigt bleiben.

Z 5 Kernkraftwerke oder andere Kernreaktoren, sofern sie nicht vom Atomsperrgesetz (BGBl. Nr. 676/1978) verboten sind, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren; ausgenommen sind Reaktoren in Forschungseinrichtungen für die Herstellung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt.
Z 6

a)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

b)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

c)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

Umgang mit radioaktiven Stoffen
Z 7

a)

Anlagen zur Herstellung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen oder zur Wiederaufbereitung, Aufarbeitung oder Beseitigung von bestrahlten Kernbrennstoffen;

b)

Anlagen zur Aufarbeitung oder Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen;

c)

Anlagen zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle;

d)

Anlagen mit dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen als dem Produktionsort (ausgenommen Lagerung von Abfällen von radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs wie zB Granit).

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 2) für Änderungen der lit. a bis d ist die bescheidmäßig genehmigte Produktions- bzw. Lagerkapazität.

Z 8 Bau von Teilchenbeschleunigern ab 50 MeV.
Infrastrukturprojekte
Z 9

a)

Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

b)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;

c)

Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

d)

Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

e)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

f)

Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;

g)

Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

h)

Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

i)

Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;

Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.

Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.

Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.

Z 10

a)

Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte;

b)

Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;

c)

Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;

d)

Vorhaben der lit. b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;

e)

Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

f)

Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;

g)

Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;

h)

Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.

Ausgenommen von lit. e bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen.

Bei lit. c, f, g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 10 sind Hochleistungsstrecken (§ 23b) nicht erfasst.

Z 11

a)

Verschubbahnhöfe mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 75 ha;

b)

Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;

c)

Verschubbahnhöfe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 30 ha;

d)

Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.

Z 12

a)

Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;

b)

Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

c)

Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.

Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 13

a)

Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km;

b)

Rohrleitungen für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 300 mm und einer Länge von mindestens 40 km;

c)

Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km;

d)

Rohrleitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C für den Transport von Kohlenstoffdioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung mit einem Innendurchmesser von mindestens 150 mm und einer Länge von mindestens 25 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. a bis d ist die Leitungslänge; Z 13 erfasst auch Verdichterstationen.

Z 14

a)

Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber;

b)

Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;

c)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;

d)

Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 20 Stück – erhöht wird;

e)

Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 25 % erhöht wird;

f)

Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;

g)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;

h)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück – erhöht wird;

i)

Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 12,5 % erhöht wird;

j)

Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.

Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.

Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.

Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.

Z 15

a)

Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind;

b)

Änderungen von Häfen durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25%;

c)

Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind.

d)

Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen mit einer Baulänge von mehr als 5 km;

e)

Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C;

f)

Änderungen von Häfen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 12,5%;

g)

Neubau von Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C.

h)

Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km.

Ausgenommen von lit. d und h sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.

Z 16

a)

Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;

b)

Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;

c)

Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.

Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge.

Z 17

a)

Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)

Freizeit- oder Vergnügungsparks 2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

c)

Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

Z 18

a)

Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;

b)

Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;

c)

Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.

Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 19

a)

Einkaufszentren 4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)

Einkaufszentren 4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.

Bei Z 19 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

Z 20

a)

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;

b)

Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Bei Z 20 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 25 Betten, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 13 Betten unberücksichtigt bleiben.

Z 21

a)

Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;

b)

Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen 4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.

Bei Z 21 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vorhaben der lit. a andere Vorhaben mit bis zu 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, bei Vorhaben der lit. b andere Vorhaben mit bis zu 38 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unberücksichtigt bleiben.

Z 22

a)

Sporthäfen (einschließlich Bojenfelder) mit mindestens 300 Liegeplätzen für Sportfahrzeuge;

b)

Sporthäfen (einschließlich Bojenfelder) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 150 Liegeplätzen für Sportfahrzeuge.

Z 23

a)

Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mindestens 500 Stellplätzen;

b)

Campingplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 250 Stellplätzen, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.

Z 24

a)

Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge;

b)

ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.

c)

die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b, die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;

Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.

Bergbau
Z 25

a)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;

b)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

c)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

d)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;

Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 26

a)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

b)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 3 ha beträgt;

c)

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E mit einer Fläche 5) von mindestens 5 ha;

d)

Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E, wenn die Fläche 5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 1,5 ha beträgt.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Z 27

a)

Untertagebau mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha;

b)

Untertagebau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 5 ha.

c)

Bergbauabfallentsorgungsanlagen der Kategorie A (§ 119a Abs. 1 Z 1 MinroG) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha.

Z 28

a)

Hydromechanisches Aufbrechen („Frac-Behandlung“) von Gesteinsschichten bei unkonventionellen Erdöl- oder Erdgasvorkommen;

b)

Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1 000 m Teufe auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.

Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Förderkapazität an Erdöl oder Erdgas in Tonnen bzw. Kubikmeter.

Z 29

a)

Förderung von Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 500 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;

b)

Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 2 000 t/d bei Erdöl und von mindestens 2 000 000 m3/d bei Erdgas; oder

c)

Förderung von Erdöl Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Kapazität von mindestens 250 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 250 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;

d)

Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 750 t/d bei Erdöl und von mindestens 1 000 000 m3/d bei Erdgas.

(Mengen bzw. Volumenangaben bei atmosphärischem Druck.)

Z 29a Speicherstätten zur geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, sofern sie nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011, verboten sind. Ausgenommen sind Speicherstätten mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 000 t zu Forschungszwecken oder zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren.
Wasserwirtschaft
Z 30

a)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW;

b)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht;

c)

Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.

Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.

Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden.

Z 31

a)

Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden;

b)

Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 000 000 m3.

Z 32

a)

Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens
10 000 000 m3;

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)

b)

Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m3.

Z 33 Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1 000 m Teufe auf einer obertägigen Gesamtfläche von mindestens 1,5 ha in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C.
Z 34 Wasserfernleitungen mit einer Länge von mindestens 100 km in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C.
Z 35

a)

Anlagen zur Bodenentwässerung mit einer Fläche von mindestens 300 ha;

b)

Anlagen zur Bodenentwässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.

Z 36

a)

Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha.

b)

Anlagen zur Bodenbewässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten sowie in Gebieten, für die gemäß § 55g Abs. 1 Z 4 WRG 1959 zur Erreichung eines guten chemischen Zustandes Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.

Z 37 Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in einem Fluss in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Entnahmemenge von mehr als insgesamt 400 000 m3 oder mehr als 100 000 m3/a, ausgenommen flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen an diesem Fluss.
(Anm.: Z 38 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
Z 39

a)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;

b)

andere Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 000 000 m3/a übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden;

c)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 25 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;

von Z 39 ausgenommen sind Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen zur Trinkwasserversorgung.

Z 40

a)

Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert von mindestens 150 000 Einwohnerwerten 10);

b)

Abwasserreinigungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Bemessungswert von mehr als 100 000 Einwohnerwerten 10), wenn die Bemessungswassermenge der Abwasserreinigungsanlage größer ist als Q95% des Vorfluters an der Einleitungsstelle.

Z 41

a)

Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m3/s auf einer Baulänge von mindestens 3 km;

b)

Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 0,5 m3/s auf einer Baulänge von mindestens 1,5 km.

Ausgenommen von Z 41 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).

Z 42

a)

Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m3/s;

b)

Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m3/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird;

c)

Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m3/s;

d)

Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m3/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird.

Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.

§ 3a Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.

Land- und
Forstwirtschaft
Z 43

a)

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:

48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

65 000 Mastgeflügelplätze

2 500 Mastschweineplätze

700 Sauenplätze

b)

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe:

40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze

42 500 Mastgeflügelplätze

1 400 Mastschweineplätze

450 Sauenplätze

Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

Z 44

a)

Intensive Fischzucht 12) mit einer Produktionskapazität von mindestens 300 t/a;

b)

intensive Fischzucht 12) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Produktionskapazität von mindestens 150 t/a.

Z 45

a)

Umwandlung von Ödland 13) oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) mit einer Fläche von mindestens 70 ha;

b)

Umwandlung von Ödland 13) der naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung 14) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens 35 ha;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.

Z 46

a)

Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;

b)

Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c)

Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;

d)

Erweiterungen von Trassenaufhieben14b), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 50 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 12,5 ha beträgt;

e)

Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

f)

Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

g)

Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

h)

Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

i)

Trassenaufhiebe14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 25 ha;

j)

Erweiterungen von Trassenaufhieben14b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 25 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 6,25 ha beträgt;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. Ausgenommen von Z 46 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei Z 46 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 10 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. Flächen für Rodungen und Flächen für Trassenaufhiebe sind gesondert zu ermitteln und nicht zusammenzurechnen.

[Sonstige Anlagen]
Z 47

a)

Neuerrichtung von integrierten chemischen Werken, dh. Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung 16), die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen;

b)

Erweiterung eines integrierten chemischen Werkes durch Neuerrichtung von Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung 16), die mit einem bestehenden integrierten chemischen Werk in einem Verbund in funktioneller Hinsicht 17) stehen 18).

Z 48

a)

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),

zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung von Tensiden,

zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,

zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

b)

Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),

zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,

zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,

zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,

zur Herstellung von Tensiden,

zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,

zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

Z 49

a)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a 19);

b)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,

zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,

zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,

mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,

zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,

zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,

in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).

Z 50

a)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;

b)

Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;

d)

Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.

Z 51

a)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.

Z 52

a)

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,

zur Herstellung von organischen Farbmitteln,

zur Herstellung von Duftstoffen,

zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,

zur Herstellung von organischen Farbmitteln,

zur Herstellung von Duftstoffen,

zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 53

a)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere

zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,

soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 54

a)

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 55

a)

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 56 Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.
Z 57

a)

Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 15 000 t /a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen 20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;

d)

Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.

Z 58 Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen.
Z 59

a)

Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten (beabsichtigte Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 (§ 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994), die für Produktionszwecke bestimmt sind und ein Arbeitsvolumen von mehr als 10 l aufweisen;

b)

Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen ab der Sicherheitsstufe 3 (§ 5 Z 2 GTG, BGBl. Nr. 510/1994) in großem Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl. Nr. 510/1994).

Z 60

a)

Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Zellulose oder Holzstoff, ausgenommen Holzschliff;

b)

Anlagen zur Herstellung von Holzschliff mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.

Z 61

a)

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a;

b)

sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;

d)

sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 62

a)

Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;

b)

Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.

Z 63

a)

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;

b)

Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen in schutzwürdigen Gebieten der Kategogorie E mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.

Z 64

a)

Neuerrichtung von integrierten Hüttenwerken 21) zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl;

b)

Anlagen zum Rösten und Sintern von Erzen;

c)

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;

d)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;

e)

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a;

f)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 375.000 t/a.

Z 65 Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.
Z 66

a)

Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

c)

Eisenmetallgießereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;

d)

Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.

Z 67

a)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Jahresverbrauch von mehr als 3 000 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15 000 t an Beschichtungsstoffen;

b)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7 500 t an Beschichtungsstoffen.

Z 68

a)

Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 Stück/a;

b)

Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren mit einer Produktionskapazität von mehr als 600 000 Stück/a;

c)

Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;

d)

Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.

Z 69 Schiffswerften mit einer Slipanlage von mehr als 150 m Länge.
Z 70

a)

Anlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t;

b)

Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie E.

Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.

Z 71 Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb oder mehr als 400 Stück/a für den Straßenbahnbetrieb.
Z 72 Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen für Motoren, Turbinen oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände.
Z 73 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss.
Z 74

a)

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 75 Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelägen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 t Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem Einsatz von mehr als 50 t/a.
Z 76

a)

Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 77

a)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;

b)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.

Z 78

a)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.

Z 79

a)

Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen);

Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;

b)

Neuerrichtung von Anlagen in einer Raffinerie für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D.

Z 80

a)

Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 t;

b)

Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 m3 (bezogen auf 0° C, 1,013 hPa);

c)

oberirdische Lagerung von festen fossilen Brennstoffen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 500 000 t;

d)

Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 000 t.

Z 81

a)

Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle mit einer Kapazität von mehr als 250 000 t/a;

b)

Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer;

c)

Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 500 t Kohle;

d)

Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;

e)

Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;

f)

Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.

Z 82 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d.
Z 83

a)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;

d)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;

e)

Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;

f)

Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.

Z 84

a)

Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 85

a)

Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2,5 Mio. hl/a;

b)

Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.

Z 86

a)

Brauereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Mälzereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

c)

Brauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;

d)

Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.

Z 87

a)

Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;

b)

Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärke mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;

c)

Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a.

Z 88 Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.
Z 89 Anlagen für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen zum Zwecke der geologischen Speicherung aus Industrieanlagen, soweit nicht unter Z 4 erfasst, mit einer jährlichen Kohlenstoffdioxidabscheidung von insgesamt mindestens 750 000 t.

1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

1b) Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.

1c) Der Flugsteig (Passenger Gate) auf Flughäfen bezeichnet den für die Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum. Für die Summe der Flugsteige ist die größte Summe der genehmigten Flugsteige der letzten 5 Jahre maßgeblich.

1d) Abstellflächen gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972. Für die Summe der Abstellflächen ist die größte Summe der genehmigten Abstellflächen der letzten 5 Jahre maßgeblich.

1e) Großflughafen bezeichnet einen Flughafen, auf welchem es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 150.000 Bewegungen (Start oder Landung) pro Kalenderjahr kommt. Hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.

3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.

4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.

4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.

5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

(Anm.: 6) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

7 Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km².

(Anm.: 8) und 9) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)

10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.

(Anm.: 11) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)

12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.

13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.

14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

14b) Trassenaufhiebe sind gemäß § 81 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975 Fällungen hiebsunreifen Hochwaldes, die zum Zweck der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind.

15) Flächen, auf denen zum Antragszeitpunkt eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 3 Forstgesetz 1975 oder eine Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 erloschen ist, eine Rodungsanmeldung nach § 17a Abs. 4 Forstgesetz 1975 oder Rodungsbewilligung nach § 18 Abs. 4 Forstgesetz 1975 abgelaufen ist sowie Flächen, für die Ersatzleistungen gemäß § 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen.

17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.

18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.

19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe).

20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.

21) Für Anlagen gemäß lit. b bis f sowie gemäß Z 66 und Z 67, die in integrierten Hüttenwerken gemäß lit. a errichtet oder geändert werden, ist eine Einzelfallprüfung gemäß §§ 3 und 3a UVP-G 2000 auf die Änderungen der Umweltauswirkungen des integrierten Hüttenwerkes insgesamt zu beziehen; § 3a Abs. 1 Z 1 findet keine Anwendung.

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