§ 41 UVP-G 2000 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24h Abs. 4 § 24f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 18.08.2009

Die in § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 7 und § 24h Abs. 4 § 24f Abs. 13 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind im übertragenen, die sonstigen in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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