§ 28 UVP-G 2000 Unterstützungspflichten

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des UmweltsenatesBundesverwaltungsgerichts oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Alle Organe von Behörden, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder an der Vollziehung mitwirken, haben den Umweltrat bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Einsicht in Akten zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Umweltrat kann nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Umweltanwälte, Sachverständige, Mitglieder des UmweltsenatesBundesverwaltungsgerichts oder Vertreter/innen von Umweltschutzorganisationen zuziehen.

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