§ 26 UVP-G 2000 Zusammensetzung des Umweltrates

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Umweltrat gehören an:

1.

Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;

2.

je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;

3.

zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;

4.

je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;

5.

zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;

6.

ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;

7.

ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(3) Dem Umweltrat können nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;

2.

Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

  1. (1)Absatz einsDem Umweltrat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsVertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
    2. 2.Ziffer 2je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;
    4. 4.Ziffer 4je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
    5. 5.Ziffer 5zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;
    6. 6.Ziffer 6ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
    7. 7.Ziffer 7ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.ein/e Vertreter/in der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisationen.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Dem Umweltrat können nicht angehören:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;
    2. 2.Ziffer 2Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Absatz eins,) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

Stand vor dem 22.03.2023

In Kraft vom 01.12.2018 bis 22.03.2023
(1) Dem Umweltrat gehören an:

1.

Vertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;

2.

je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;

3.

zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;

4.

je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;

5.

zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;

6.

ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;

7.

ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(3) Dem Umweltrat können nicht angehören:

1.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;

2.

Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts;

3.

Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

  1. (1)Absatz einsDem Umweltrat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsVertreter/innen der politischen Parteien: von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter/innen, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter/innen und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein/e Vertreter/in in den Umweltrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter/innen;
    2. 2.Ziffer 2je ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern – Landwirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertreter/innen der Länder, nominiert durch die Landeshauptmännerkonferenz;
    4. 4.Ziffer 4je ein/e Vertreter/in des Gemeindebundes und des Städtebundes;
    5. 5.Ziffer 5zwei Vertreter/innen des Bundes, nominiert vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin;
    6. 6.Ziffer 6ein/e Vertreter/in der Umweltanwälte;
    7. 7.Ziffer 7ein/e Vertreter/in der gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisationen.ein/e Vertreter/in der gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannten Umweltorganisationen.
  2. (2)Absatz 2Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Dem Umweltrat können nicht angehören:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre/Staatssekretärinnen;
    2. 2.Ziffer 2Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts;
    3. 3.Ziffer 3Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.Die Mitglieder gehören dem Umweltrat so lange an, bis von den namhaftmachenden Stellen (Absatz eins,) andere Vertreter/innen namhaft gemacht worden sind.
  5. (5)Absatz 5Die Tätigkeit der Mitglieder des Umweltrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Umweltrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Umweltrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte/Bundesbeamtinnen der Allgemeinen Verwaltung geltenden Reisevorschriften.

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