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(1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere: | |||||||||||||||||
a) | eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an | |||||||||||||||||
b) | eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen; | |||||||||||||||||
c) | die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft | |||||||||||||||||
d) | die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme; | |||||||||||||||||
e) | ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 | |||||||||||||||||
f) |
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2. |
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3. | eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören | |||||||||||||||||
4. | eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge | |||||||||||||||||
a) | des | |||||||||||||||||
b) | der Nutzung der natürlichen Ressourcen, | |||||||||||||||||
c) | der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen, | |||||||||||||||||
des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben, | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
e) | des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels | |||||||||||||||||
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden; | ||||||||||||||||||
5. | eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben; | |||||||||||||||||
6. |
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7. |
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8. | einen Hinweis auf durchgeführte |
(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen UmweltprDer Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührtaus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
(3) Der/die Bundesminister/in für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.
(1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere: | |||||||||||||||||
a) | eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an | |||||||||||||||||
b) | eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen; | |||||||||||||||||
c) | die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft | |||||||||||||||||
d) | die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme; | |||||||||||||||||
e) | ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 | |||||||||||||||||
f) |
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2. |
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3. | eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören | |||||||||||||||||
4. | eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge | |||||||||||||||||
a) | des | |||||||||||||||||
b) | der Nutzung der natürlichen Ressourcen, | |||||||||||||||||
c) | der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen, | |||||||||||||||||
des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben, | ||||||||||||||||||
d) | ||||||||||||||||||
e) | des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels | |||||||||||||||||
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden; | ||||||||||||||||||
5. | eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben; | |||||||||||||||||
6. |
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7. |
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8. | einen Hinweis auf durchgeführte |
(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Soweit Angaben nach Abs. 1 bereits Gegenstand einer Strategischen UmweltprDer Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung waren, kann diese einen Bestandteil der Umweltverträglichkeitserklärung darstellen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührtaus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
(3) Der/die Bundesminister/in für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.