§ 144 UG Vollziehung

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
§ 144.Paragraph 144,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 7, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2, und 7, 16 Absatz 2,, 121 Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder der Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für ArbeitFrauen, Soziales, GesundheitWissenschaft und KonsumentenschutzForschung;hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für ArbeitFrauen, Soziales, GesundheitWissenschaft und KonsumentenschutzForschung;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2, und 3, 108 Absatz eins,, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  9. 9.Ziffer 9im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 17.05.2018 bis 30.06.2025
§ 144.Paragraph 144,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich der Paragraphen 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 7, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 12, Absatz 2, und 7, 16 Absatz 2,, 121 Absatz 17 und Paragraph 141, die Bundesministerin oder der Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 18, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz 6, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für ArbeitFrauen, Soziales, GesundheitWissenschaft und KonsumentenschutzForschung;hinsichtlich des Paragraph 44, die Bundesministerin oder der Bundesminister für ArbeitFrauen, Soziales, GesundheitWissenschaft und KonsumentenschutzForschung;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich der Paragraphen 106, Absatz 2, und 3, 108 Absatz eins,, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen 8 und 21 Absatz 6, Ziffer 2, die Bundesregierung;
  9. 9.Ziffer 9im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für BildungFrauen, Wissenschaft und Forschung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten