§ 144 UG Vollziehung

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;

3.

hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 97, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigenÜbrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;

6.

hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz;

7.

hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und ArbeitKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;

8.

hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;

8a. hinsichtlich der § 60 Abs. 5 letzter Satz, § 87 Abs. 7 letzter Satz, § 91 Abs. 6 und § 92 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;

9.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.10.2017 bis 16.05.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

2.

hinsichtlich der §§ 137 und 139 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;

3.

hinsichtlich der §§ 12 Abs. 2 und 97, 16 Abs. 2, 121 Abs. 17 und § 141 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder mit dem Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich des § 18 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, im übrigenÜbrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich des § 29 Abs. 6 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;

6.

hinsichtlich des § 44 die Bundesministerin oder der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales, Gesundheit und GenerationenKonsumentenschutz;

7.

hinsichtlich der §§ 106 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1, 3 und 4, 109 bis 113, 115 sowie 135 die Bundesministerin oder der Bundesminister für WirtschaftArbeit, Soziales, Gesundheit und ArbeitKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und KulturForschung;

8.

hinsichtlich der §§ 8 und 21 Abs. 6 Z 2 die Bundesregierung;

8a. hinsichtlich der § 60 Abs. 5 letzter Satz, § 87 Abs. 7 letzter Satz, § 91 Abs. 6 und § 92 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung;

9.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

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