§ 54 UG Ordentliche Studien

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:

1.

Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;

2.

Ingenieurwissenschaftliche Studien;

3.

Künstlerische Studien;

4.

Veterinärmedizinische Studien;

5.

Naturwissenschaftliche Studien;

6.

Rechtswissenschaftliche Studien;

7.

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;

8.

Theologische Studien;

9.

Medizinische Studien;

10.

Lehramtsstudien;

11.

Interdisziplinäre Studien.

(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.

(4a) Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 15, BGBl. I Nr. 177/2021) Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.

(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.

(8) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 28.05.2021 bis 30.09.2021

(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:

1.

Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;

2.

Ingenieurwissenschaftliche Studien;

3.

Künstlerische Studien;

4.

Veterinärmedizinische Studien;

5.

Naturwissenschaftliche Studien;

6.

Rechtswissenschaftliche Studien;

7.

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;

8.

Theologische Studien;

9.

Medizinische Studien;

10.

Lehramtsstudien;

11.

Interdisziplinäre Studien.

(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.

(4a) Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 15, BGBl. I Nr. 177/2021) Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.

(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.

(8) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.

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