§ 12 UHG

Urkundenhinterlegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde zu eigenen Handenmit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.05.2011 bis 30.04.2012

(1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Die Vorschriften über die Verständigungen durch Übermittlung einer Ausfertigung eines bewilligenden Grundbuchsbeschlusses sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Beschluß, mit dem ein Hinterlegungs- oder ein Einreihungsantrag abgewiesen wird, ist dem Antragsteller unter Rückstellung der Urkunde zu eigenen Handenmit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

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