§ 1 UHG Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

Urkundenhinterlegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen

1.

durch Hinterlegung

a)

die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;

b)

Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;

c)

Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);

d)

Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);

e)

Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);

2.

durch Einreihung

a)

Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 9091 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;

b)

andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;

c)

Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;

d)

Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;

e)

Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;

f)

Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.

(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.06.2021

(1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen

1.

durch Hinterlegung

a)

die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;

b)

Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;

c)

Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);

d)

Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);

e)

Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);

2.

durch Einreihung

a)

Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 9091 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;

b)

andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;

c)

Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;

d)

Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;

e)

Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;

f)

Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.

(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.

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