§ 76 StudFG Vollziehung

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut:.

1.

hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 15 Z 48, BGBl. I Nr. 31/2018)

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter

1.

der Studienbeihilfenbehörde und

2.

der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2022

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sindist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut:.

1.

hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2.

hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 15 Z 48, BGBl. I Nr. 31/2018)

(2) Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter

1.

der Studienbeihilfenbehörde und

2.

der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

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