§ 64 StudFG Zuweisung der Förderungsmittel

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 13.06.2014 bis 16.05.2018

Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

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