§ 56c StudFG Sprachstipendien

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudiumzu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.08.2022

(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudiumzu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

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