§ 50 StudFG Erlöschen des Anspruches

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.08.2024

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

1.

verstorben ist oder

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder

3.

das Studium abbricht oder

4.

die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1.

mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

2.

für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder

3.

nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

(6) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

1.

für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

2.

aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolgStudienerfolg nachgewiesen wird.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2022

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

1.

verstorben ist oder

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder

3.

das Studium abbricht oder

4.

die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1.

mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

2.

für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder

3.

nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

(6) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

1.

für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

2.

aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolgStudienerfolg nachgewiesen wird.

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