§ 32 StudFG Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bemessungsgrundlage des StudierendenStudienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommenindem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß den §§ 8 § 31 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:vermindert wird um

1.

für jede Person bis zur Vollendungdie zumutbare Eigenleistung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;Studierenden (§ 29),

2.

für jede Person nach Vollendungdie zumutbare Unterhaltsleistung des 6. Lebensjahres bis zur VollendungEhegatten oder des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),

3.

für jede Persondie Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. LebensjahresFörderungen, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt inzum Zwecke der Krankenversicherung selbst versichert ist oderAusbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag inRechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbstDer so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und den zweiten Elternteil stehtdann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Absetzbetrag zuAnspruch auf Studienbeihilfe.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2022

(1) Die Bemessungsgrundlage des StudierendenStudienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommenindem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß den §§ 8 § 31 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:vermindert wird um

1.

für jede Person bis zur Vollendungdie zumutbare Eigenleistung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;Studierenden (§ 29),

2.

für jede Person nach Vollendungdie zumutbare Unterhaltsleistung des 6. Lebensjahres bis zur VollendungEhegatten oder des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),

3.

für jede Persondie Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. LebensjahresFörderungen, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt inzum Zwecke der Krankenversicherung selbst versichert ist oderAusbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag inRechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbstDer so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und den zweiten Elternteil stehtdann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Absetzbetrag zuAnspruch auf Studienbeihilfe.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

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