§ 10 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.12.9999
Pauschalierungsausgleich

§ 10. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Stand vor dem 31.08.1994

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.1994
Pauschalierungsausgleich

§ 10. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten