§ 6 StudFG Voraussetzungen

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daßdass der Studierende

1.

sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2.

noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3.

einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 2524),

4.

das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 3033. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a)

für Selbsterhalter gemäß § 27 § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b)

für Studierende gemäß § 28§ 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c)

für behinderte Studierende gemäß § 29 § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,

d)

für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.08.2022

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daßdass der Studierende

1.

sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2.

noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3.

einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 2524),

4.

das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 3033. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a)

für Selbsterhalter gemäß § 27 § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b)

für Studierende gemäß § 28§ 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c)

für behinderte Studierende gemäß § 29 § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,

d)

für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

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