§ 4 StudFG Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1.

Wanderarbeitnehmer im Sinne des ArtikelArtikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder

2.

das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

3.

in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sindeine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.

(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1.

in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,

2.

Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder

3.

Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.

(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wennwie sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtungfür Drittstaatsangehörige gelten.

1.

gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

2.

in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.

(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2022

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1.

Wanderarbeitnehmer im Sinne des ArtikelArtikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder

2.

das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

3.

in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sindeine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.

(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1.

in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,

2.

Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder

3.

Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.

(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wennwie sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtungfür Drittstaatsangehörige gelten.

1.

gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

2.

in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.

(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

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