§ 64 StbG Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Wer einer Aufforderung nachsich unter Berufung auf eine gemäß § 45 § 63c Abs. 1 erschlichene Staatsbürgerschaft, Bestätigung oder Urkunde soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistetKranken-, Unfall- oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für OrganePensionsversicherung oder Leistungen aus dem Titel der inländischen GebietskörperschaftenSozialhilfe, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.12.2009

Wer einer Aufforderung nachsich unter Berufung auf eine gemäß § 45 § 63c Abs. 1 erschlichene Staatsbürgerschaft, Bestätigung oder Urkunde soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistetKranken-, Unfall- oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für OrganePensionsversicherung oder Leistungen aus dem Titel der inländischen GebietskörperschaftenSozialhilfe, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)

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