§ 29 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerliert ein Staatsbürger nach § 27 die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust aufVerliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
    1. 1.Ziffer einsseine ehelichen Kinder,
    2. 2.Ziffer 2seine Wahlkinder,
    sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 15)sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 15,)
  2. (2)Absatz 2Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. § 27 Abs. 2 letzter Satz und sinngemäß Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 16)Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und sinngemäß Absatz 3, ist anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  3. (1)Absatz einsDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wennDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Mutter gemäß § 143 ABGB, oderdie Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
    2. 2.Ziffer 2der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGBder Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
    die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.07.2013
  1. (1)Absatz einsVerliert ein Staatsbürger nach § 27 die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust aufVerliert ein Staatsbürger nach Paragraph 27, die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf
    1. 1.Ziffer einsseine ehelichen Kinder,
    2. 2.Ziffer 2seine Wahlkinder,
    sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 15)sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 15,)
  2. (2)Absatz 2Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. § 27 Abs. 2 letzter Satz und sinngemäß Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 16)Der Verlust erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des Staatsbürgers, die ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat, auf die unehelichen Kinder des Mannes jedoch nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen. Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz und sinngemäß Absatz 3, ist anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Art. römisch eins Ziffer 16,)
  3. (1)Absatz einsDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wennDer Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, erstreckt sich auf die Kinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Mutter gemäß § 143 ABGB, oderdie Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB, oder
    2. 2.Ziffer 2der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGBder Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ABGB
    die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Der Verlust der Staatsbürgerschaft ist auf die Wahlkinder des Fremden, sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Wahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. Paragraph 27, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

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