§ 29 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Verliert ein Staatsbürger nach § 27 die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf

1.

seine ehelichen Kinder,

2.

seine Wahlkinder,

sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 15)

(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des StaatsbürgersFremden, diesofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerbsie diese nicht bereits besäßen, wenn

1.

die Mutter gemäß § 143 ABGB, oder

2.

der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB

die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Verlust der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat,Staatsbürgerschaft ist auf die unehelichen KinderWahlkinder des Mannes jedoch nurFremden, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt istsofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die Pflege und Erziehungfremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Kinder zustehenWahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 2 3 letzter Satz undist sinngemäß Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 16)

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 22)

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.07.2013

(1) Verliert ein Staatsbürger nach § 27 die Staatsbürgerschaft, so erstreckt sich der Verlust auf

1.

seine ehelichen Kinder,

2.

seine Wahlkinder,

sofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, es sei denn, der andere Elternteil (Wahlelternteil) ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 15)

(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 erstreckt sich auch auf die minderjährigen ledigen unehelichen Kinder des StaatsbürgersFremden, diesofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die fremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, wenn deren gesetzlicher Vertreter dem Erwerbsie diese nicht bereits besäßen, wenn

1.

die Mutter gemäß § 143 ABGB, oder

2.

der Vater gemäß § 144 Abs. 1 ABGB

die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Verlust der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat,Staatsbürgerschaft ist auf die unehelichen KinderWahlkinder des Mannes jedoch nurFremden, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt istsofern sie minderjährig und ledig sind und ihm von Rechts wegen in die Pflege und Erziehungfremde Staatsangehörigkeit folgen oder folgen würden, zu erstrecken, wenn der Kinder zustehenWahlelternteil die Staatsbürgerschaft verliert, es sei denn der andere Elternteil oder Wahlelternteil ist weiterhin Staatsbürger. § 27 Abs. 2 3 letzter Satz undist sinngemäß Abs. 3 ist anzuwenden. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 16)

(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 22)

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