§ 19 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) DieAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsind persönlich bei der Verleihung bedarf eines schriftlichen AntragesBehörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) MinderjährigeDer Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf hat am Verfahren mitzuwirken und der Einwilligung des gesetzlichen VertretersBehörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen.

(3) Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind.

(4) Erteilt Diese Verordnung kann auch Form und Art der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nichtAntragstellung, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgerichteinschließlich bestimmter, ausschließlich zu ersetzenverwendender Antragsformulare, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößtenthalten.

(5) Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2009

(1) DieAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsind persönlich bei der Verleihung bedarf eines schriftlichen AntragesBehörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) MinderjährigeDer Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag gemäß Abs. 1 nur selbst stellen; er bedarf hat am Verfahren mitzuwirken und der Einwilligung des gesetzlichen VertretersBehörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen.

(3) Anträge anderer nicht eigenberechtigter Fremder bedürfen deren schriftlicher Zustimmung Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind.

(4) Erteilt Diese Verordnung kann auch Form und Art der gesetzliche Vertreter in den Fällen des Abs. 2 die Einwilligung nichtAntragstellung, so ist diese auf Antrag des Minderjährigen oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgerichteinschließlich bestimmter, ausschließlich zu ersetzenverwendender Antragsformulare, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößtenthalten.

(5) Erteilt der nicht eigenberechtigte Fremde in den Fällen des Abs. 3 die Zustimmung nicht oder ist er hiezu nicht in der Lage, so ist diese auf Antrag des gesetzlichen Vertreters oder von Amts wegen vom Pflegschaftsgericht zu ersetzen, wenn die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung dem Wohl des Fremden entspricht.

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