§ 7 StAG Geschäftsstelle

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Geschäftsstelle

§ 7. Bei den staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007

Geschäftsstelle

§ 7. Bei den staatsanwaltschaftlichen BehördenStaatsanwaltschaften wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.

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