§ 37 SEG Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat

Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999

Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 1415 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.08.2009 bis 02.01.2018

Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 1415 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

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