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Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Das Gericht hat die nach Artikel 14, der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, HGBUGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
Das Gericht hat die nach Art. 14 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Das Gericht hat die nach Artikel 14, der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (Paragraph 10, Absatz eins, HGBUGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.