§ 14 RATG

Rechtsanwaltstarifgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2020 bis 31.12.9999

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,

24 000 Euro,

21 800 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,

7 27010 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

7301 000 Euro.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2020

Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,

24 000 Euro,

21 800 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,

7 27010 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

7301 000 Euro.

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