§ 74 NRWO Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigenÜbrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 72) sinngemäß zu beachten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.2023

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigenÜbrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 72) sinngemäß zu beachten.

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