§ 60 NRWO Vorgang bei der Briefwahl

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk sind nach den Vorgaben des Abs. 4 zu erfassen.

  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
    5. 5.Ziffer 5die Wahlkarte, außer im Fall des § 40 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 40, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,
    6. 6.Ziffer 6die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    7. 7.Ziffer 7die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    8. 8.Ziffer 8die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    9. 9.Ziffer 9das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1, beschriftet ist.das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, beschriftet ist.
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.
  6. (6)Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk sind nach den Vorgaben des Abs. 4 zu erfassen.

  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
    5. 5.Ziffer 5die Wahlkarte, außer im Fall des § 40 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 40, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist,
    6. 6.Ziffer 6die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    7. 7.Ziffer 7die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    8. 8.Ziffer 8die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 64 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 64, Absatz eins,) enthält,
    9. 9.Ziffer 9das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1, beschriftet ist.das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, beschriftet ist.
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb von Statutarstädten hat die Bezirkswahlhörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12.00 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörden unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17.00 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dieser Übermittlung eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz eins,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Inland im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 17.00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn diese einem Wahlsprengel zugeordnet sind, für den die Gemeindewahlbehörde als örtliche Wahlbehörde tätig wird.
  6. (6)Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

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