§ 4 NRWO Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung

nach der jeweils letzten Volkszählung

§ 4. (1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 5 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz 1980Registerzählungsgesetz, BGBl. Nr. 199BGBl. I Nr. 33/2006) im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am ZähltagStichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung im Landeswahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am ZähltagStichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Landeswahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Landeswahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Landeswahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Landeswahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Landeswahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

(5) Jeder Regionalwahlkreis erhält soviele der dem jeweiligen Landeswahlkreis zugewiesenen Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung in sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 ergibt.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2007

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung

nach der jeweils letzten Volkszählung

§ 4. (1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 5 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz 1980Registerzählungsgesetz, BGBl. Nr. 199BGBl. I Nr. 33/2006) im Gebiet der Republik ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am ZähltagStichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung im Landeswahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am ZähltagStichtag (§ 1 Abs. 1 des Registerzählungsgesetzes) in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Landeswahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Landeswahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Landeswahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Landeswahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Landeswahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

(5) Jeder Regionalwahlkreis erhält soviele der dem jeweiligen Landeswahlkreis zugewiesenen Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung in sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 ergibt.

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