§ 184 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§. 184. (1) Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.

(2) Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 1 0902 500 Euro nicht übersteigen darf.

(3) Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

§. 184. (1) Die Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.

(2) Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 1 0902 500 Euro nicht übersteigen darf.

(3) Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.

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