§ 182 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§. 182. (1) Findet das Disciplinargericht, daßBegründet das einem Notare zur Last fallende Disciplinarvergehen auch nach dem allgemeinen StrafgesetzeNotar angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu ahnden seiverfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat es diedas Disziplinargericht Anzeige an das zuständige Strafgerichtdie Staatsanwaltschaft zu machenerstatten.

(2) So lange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig istein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, darf gegen den Notar das Disciplinarverfahrenbis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen derselben Handlung nicht stattfindendieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.

(3) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällendie Notariatskammer und das Oberlandesgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Untersuchung oderStPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Notar der Notariatskammer und dem Oberlandesgerichte die Anzeige zu machenverständigen, und nach Beendigung des strafgerichtlichen VerfahrensStrafverfahrens diesen Behörden eine AbschriftAusfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitzutheilenzu übersenden.

(4) Die gleiche Mittheilung istgleichen Mitteilungen sind an die Notariatskammer zu machenerstatten, wenn das strafgerichtliche VerfahrenStrafverfahren nach der StPO gegen einen NotariatscandidatenNotariatskandidaten stattgefunden hat.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2007

§. 182. (1) Findet das Disciplinargericht, daßBegründet das einem Notare zur Last fallende Disciplinarvergehen auch nach dem allgemeinen StrafgesetzeNotar angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu ahnden seiverfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat es diedas Disziplinargericht Anzeige an das zuständige Strafgerichtdie Staatsanwaltschaft zu machenerstatten.

(2) So lange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig istein Strafverfahren nach der StPO geführt wird, darf gegen den Notar das Disciplinarverfahrenbis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen derselben Handlung nicht stattfindendieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.

(3) Die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällendie Notariatskammer und das Oberlandesgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Untersuchung oderStPO und von der Verhängung der Haft gegen einen Notar der Notariatskammer und dem Oberlandesgerichte die Anzeige zu machenverständigen, und nach Beendigung des strafgerichtlichen VerfahrensStrafverfahrens diesen Behörden eine AbschriftAusfertigung der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitzutheilenzu übersenden.

(4) Die gleiche Mittheilung istgleichen Mitteilungen sind an die Notariatskammer zu machenerstatten, wenn das strafgerichtliche VerfahrenStrafverfahren nach der StPO gegen einen NotariatscandidatenNotariatskandidaten stattgefunden hat.

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