§ 178 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§. 178. (1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.

(2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005) Die Amtsentsetzung ist überdieß dem Justizminister anzuzeigen.

(4) Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.

(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2005

§. 178. (1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen.

(2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" kundzumachen und den dem Oberlandesgericht unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2005) Die Amtsentsetzung ist überdieß dem Justizminister anzuzeigen.

(4) Die Bewirkung und Überwachung des Vollzuges der verhängten Strafe obliegt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet. Im Falle der Suspension oder der Entsetzung vom Amte hat der Präsident oder der von ihm dazu bestimmte Richter dem Notar das Amtssiegel abzunehmen und der Notariatskammer zur Verwahrung (§ 42) zu übergeben.

(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1962.)

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