§ 172 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§. 172.

(1) Der Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.

(2) Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.

(3) Ein Notarenrichter, gegen den ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren im Zugwegen eines Disziplinarvergehens anhängig ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, das Verfahren

1.

eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

2.

eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung, oder

3.

eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit odersexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Gegenstand hat.

4. ein Disziplinarvergehen
zum Gegenstand hat.

(4) Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2007
§. 172.

(1) Der Beschlußfassung des Disziplinargerichtes über die Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung sowie der mündlichen Verhandlung sind soweit als tunlich die Notarenrichter beizuziehen, die von der Kammer gewählt wurden, der der Beschuldigte angehört.

(2) Wenn ein zu einer Sitzung oder Verhandlung geladener Notarenrichter ausbleibt, hat an seiner Stelle ein am Sitze des Disziplinargerichtes wohnhafter Notarenrichter einzutreten.

(3) Ein Notarenrichter, gegen den ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren im Zugwegen eines Disziplinarvergehens anhängig ist, darf bis zu dessen Beendigung sein Ehrenamt nicht ausüben. Gleiches gilt, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach der StPO anhängig ist, das Verfahren

1.

eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,

2.

eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung, oder

3.

eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit odersexuelle Integrität und Selbstbestimmung zum Gegenstand hat.

4. ein Disziplinarvergehen
zum Gegenstand hat.

(4) Wird der Notarenrichter in einem Verfahren nach Abs. 3 schuldig erkannt, so erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses sein Ehrenamt. Die Wiederwahl ist erst nach dem Vollzug der Strafe zulässig.

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