§ 158 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:

1.

schriftlicher Verweis,

2.

Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,

3.

Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,

4.

Entsetzung vom Amt.

(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.

(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.

(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:

1.

Mahnung an die Pflichten des Standes,

2.

schriftliche Rüge,

3.

schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.

Stand vor dem 25.06.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 25.06.2017

(1) Disziplinarvergehen sind mit einer der folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden:

1.

schriftlicher Verweis,

2.

Geldbuße bis 50 000 Euro; handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß gegen die Bestimmungen der Notariatsordnung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, Geldbuße bis 1 000 000 Euro,

3.

Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr,

4.

Entsetzung vom Amt.

(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten Geschäfte untersagt.

(3) Gegen Notariatskandidaten können außer den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres und die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten verhängt werden.

(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung der Substitionsberechtigung verhängt werden.

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden Ordnungsstrafen zu ahnden:

1.

Mahnung an die Pflichten des Standes,

2.

schriftliche Rüge,

3.

schriftliche Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro.

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