§ 148 NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.

(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlassseine Verlassenschaft zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2016

(1) Der Übernehmer hat die Vollständigkeit der notariellen Urkunden, Geschäftsregister und Verzeichnisse zu untersuchen. Stellt er fest, dass eine notarielle Urkunde fehlt, so hat er nach § 110b vorzugehen.

(2) Die Kosten der Vervollständigung hat in jedem Falle der Übergeber oder sein Nachlassseine Verlassenschaft zu tragen.

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