§ 123 NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

§. 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Dem Notar erteilte Aufträge erlöschen mit Verwaisung der Notarstelle (§ 119 Abs. 1). Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach § 1313a ABGB.

(2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Notarsubstitut oder Notariatssubstitut und, wenn er als Vertreter eines Notars einschreitet, dessen Namen und Amtssitz in den Notariatsurkunden anzuführen und seiner Unterschrift beizufügen. Der Notariatssubstitut hat bereits bei Beginn der Geschäftsbesorgung sein Einschreiten als Notariatssubstitut offenzulegen.

(3) Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich bei händischen Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.

(4) Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.

(5) Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.

(6) Die Nichtbeachtung der Abs. 2, 3 und 5 oder des § 120 Abs. 3 letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2009

§. 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Dem Notar erteilte Aufträge erlöschen mit Verwaisung der Notarstelle (§ 119 Abs. 1). Die Bestellung zum Substituten bewirkt keinen Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach § 1313a ABGB.

(2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Notarsubstitut oder Notariatssubstitut und, wenn er als Vertreter eines Notars einschreitet, dessen Namen und Amtssitz in den Notariatsurkunden anzuführen und seiner Unterschrift beizufügen. Der Notariatssubstitut hat bereits bei Beginn der Geschäftsbesorgung sein Einschreiten als Notariatssubstitut offenzulegen.

(3) Sofern er nicht selbst Notar ist, hat er sich bei händischen Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.

(4) Die für Notare gegebenen Vorschriften finden auch auf ihn Anwendung.

(5) Solange die Substitution dauert, ist es dem substituierenden Notar nicht gestattet, selbst notarielle Amtshandlungen vorzunehmen, es sei denn, daß dies dringend notwendig ist, um die Partei vor Schaden zu bewahren.

(6) Die Nichtbeachtung der Abs. 2, 3 und 5 oder des § 120 Abs. 3 letzter Satz nimmt einer Notariatsurkunde nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten