§ 115 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister, wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. DieserDas die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. ErNach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am SchlußSchluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.03.1969 bis 31.12.2009

Der Notar hat das vollgeschriebene Geschäftsregister, wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben für die nächstfolgende Revision (§ 154) bereitzuhalten. DieserDas die Revision durchführende Kollegiumsmitglied hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. ErNach Abschluss der Prüfung hat das Kollegiumsmitglied das Geschäftsregister am SchlußSchluss zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.

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